Für alle Rechtsgeschäfte zwischen unseren Kunden und der metagate GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmerin“, „wir“) gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und/oder mündliche Abmachungen und Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Preise gelten ab metagate GmbH, MwSt. und Verpackung sind im Preis nicht inbegriffen und werden gesondert berechnet. Preisangebote verlieren nach sechs Monaten ihre Gültigkeit. Nach Auftragserteilung auf Verlangen des Auftraggebers vorgenommene Änderungen gehen zu dessen Lasten.
Die Annahme des erteilten Auftrages geschieht unter der Voraussetzung, dass der Besteller das Urheberrecht an den zur Vervielfältigung bestimmten Vorlagen besitzt und die volle Verantwortung für die Berechtigung der Vervielfältigung übernimmt. Die Auftragnehmerin darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt. Für Manuskripte, Originale und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber nicht binnen vier Wochen abgefordert sind, übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
Die metagate GmbH haftet nicht für Schäden und Verluste durch höhere Gewalt. Digitale Daten werden bis zu einem Jahr nach ihrer Erstellung in unserem Archiv aufbewahrt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die digitalen Daten nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung archiviert. Die Auftragnehmerin haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Auftragnehmerin sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Auftragnehmerin sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Verbindliche Liefertermine und Lieferzeiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge, Probesätze, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftragsumfanges, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Gleiches gilt, wenn die Lieferzeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, überschritten wird. In Angeboten zugesagte Liefertermine sind für die Auftragnehmerin nur für längstens drei Monate seit Angebotsdatum verbindlich. Verzögerungen der zugesagten Liefertermine berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Schuldet die Auftragnehmerin einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Auftragnehmerin diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind uns gegenüber unzulässig, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Aufrechnung wird hinsichtlich einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklärt. Beanstandungen (Mängelrügen) müssen, um wirksam zu sein, unverzüglich nach Lieferung erfolgen, und zwar in schriftlicher Form. Der Auftraggeber kann zunächst von der Auftragnehmerin wegen eines ganz oder teilweise mangelhaften Werkes nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung in dem mangelhaften Umfang verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so hat er das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei Reproduktion in allen Druckverfahren gelten geringe Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Proof und Auflagendruck.
Korrekturausdrucke, -proofs und digitale Daten sind vom Auftraggeber sorgfältig zu prüfen und der Auftragnehmerin druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftraggeber ist vor der Weitergabe des von der Auftragnehmerin hergestellten Werkes (Kontraktproofs, digitale Daten oder sonstige Produkte) an Dritte verpflichtet, dieses sorgfältig auf Mängel zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen oder Ausfallmuster zugesandt worden sind. Die metagate GmbH haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung.
Versicherungen gleich welcher Art lassen wir für unsere und zulasten unserer Auftraggeber nur aufgrund ausdrücklichen schriftlichen Auftrages decken.
Es gibt keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen für die Daten, wie z.B. Ebenendateien und 3D-Daten, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
Besteller, die im Namen und/oder für Rechnung Dritter Aufträge an uns erteilen, haften neben dem Dritten uns gegenüber als Auftraggeber.
Bis zur vollen Bezahlung bleiben gelieferte Waren unser Eigentum. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank vor. Erstreckt sich die Abwicklung eines Auftrages über mehr als 2 Monate, sind wir berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem bis dahin erbrachten Leistungsumfang zu erstellen. Einwendungen gegen die Rechnungshöhe sind innerhalb von zwei Wochen seit Ausstellungsdatum unter Vorlage der Rechnung einschließlich der gesamten Belege von dem Auftraggeber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber die Höhe der Rechnung nicht mehr rügen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Sind eine oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll die gesetzliche Regelung treten, die der gewollten Regelung am nächsten kommt.